Allgemeiner
Schnauferl-Club (ASC)
Landesgruppe
Hansestädte und Schleswig-Holstein e.V
Satzung
§ 1
Name,
Sitz und Zweck
- Der
Allgemeine Schnauferl-Club (ASC) Landesgruppe Hansestädte und Schleswig-Holstein e.V. (im folgenden
Landesgruppe genannt) hat seinen Sitz
in Hamburg und ist in das dortige
Vereinsregister eingetragen.
Die Landesgruppe ist für ihr Gebiet Trägerin der Tradition des am 25. Mai 1900
in Nürnberg gegründeten Allgemeinen Schnauferl-Clubs e.V. (ASC).
- Der Zweck
der Landesgruppe entspricht den Zwecken des ASC-Gesamtclubs und ist gleichermaßen auf die Wahrung
und Pflege der Tradition des Kraftfahrwesens
in seiner technischen, sportlichen
und gesellschaftlichen Entwicklung sowie die Förderung aller
unpolitischen Bestrebungen, die der Sicherheit im Kraftfahrzeugbau und Kraftverkehr dienen, gerichtet.
Hierzu wird ein enger
Zusammenschluß aller Mitglieder im Geiste humorvoller Geselligkeit, echter
Kameradschaft und bleibender Freundschaft angstrebt. Die Landesgruppe setzt sich in
Angelegenheiten, die sich auf ihr Gebiet beziehen oder im Auftrag
des ASC-Gesamtclubs für die oben genannten Zwecke
ein.
§ 2
Organisation
Die Landesgruppe ist unbeschadet ihrer rechtlichen Selbstständigkeit gehalten, im Rahmen der Satzung des
ASC-Gesamtclubs mit diesem zusammenzuarbeiten.
§ 3
Mitgliedschaft,
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Landesgruppe besteht aus:
a. ordentlichen
Mitgliedern,
b. Ehrenmitgliedern,
c. Firmenmitgliedern,
d. korporativen Mitgliedern
- Die Mitgliedschaft in der Landesgruppe beruht auf der Bereitwilligkeit, die in § 1 genannten
Zwecke des ASC zu fördern.
- Als Mitglied
kann jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet
hat und im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte ist, aufgenommen werden. Der
Antrag auf Annahme ist von zwei Paten, die mindestens
zwei Jahre Mitglieder sind, zu unterzeichnen.
- Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium der Landesgruppe.
- Als Firmenmitglieder können
Firmen aufgenommen werden, welche
sich bereit erklären, durch besondere Leistungen die Zwecke und Bestrebungen des ASC
zu unterstützen. Vereine und Einrichtungen, die sich der Pflege und Tradition des
Kraftfahrwesens widmen und die sich bereiterklären, die Zwecke und Bestrebungen des ASC zu unterstützen,
können durch das Präsidium
als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Firmenmitglieder und korporative Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht berechtigt, die Embleme des ASC
zu tragen oder zu führen. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages unterliegen der Vereinbarung.
- Die Mitgliedschaft endet
durch:
a. Tod;
b. Austritt. Der Austritt muß spätestens drei Monate vor
Beendigung des lau fenden Geschäftsjahres durch eingeschrieben Brief gegenüber dem Präsi
denten der Landesgruppe erklärt werden.
Für die Rechtzeitigkeit kommt
es auf den Tag des Eingangs der Austrittserklärung an.
c. Streichung aus der Mitgliedsliste, wenn ein Mitglied
trotz mehrfacher Mahnung
seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, ohne dass dadurch ein Anspruch des Mitglieds auf Streichung aus der Mitgliedsliste begründet wird. Der
Beitrag für das jeweils laufende Geschäftsjahr bleibt fällig.
d.wenn dieser
im Interesse des ASC oder mit Rücksicht auf dessen Ansehen
gerechtfertigt erscheint. Der Ausschluß erfolgt durch das Präsidi um der
Landesgruppe nach Anhörung der Aufnahmekommission. In einem Ausschlußverfahren
muß dem Mitglied die Möglichkeit gegeben werden, sich zu rechtfertigen. Gegen den Beschluß des Präsidiums auf
Ausschluß kann der Betroffene innerhalb vier Wochen schriftlich zu begründenden
Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit
einfacher Mehrheit.
- Ergänzend regeln sich die
Rechte und Pflichten der Mitglieder nach den ein schlägigen Bestimmungen der Satzung
des ASC-Gesamtclubs.
§ 4
Aufnahmegebühr, Beiträge
- Jedes
Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung der Landesgruppe festgelegt wird.
- Die Aufnahmegebühr und der erste Jahresbeitrag sind innerhalb der ersten vier Wochen nach Aufnahme, die weiteren
Jahresbeiträge während der ersten drei Monate
des laufenden Geschäftsjahres an den Schatzmeister der Landesgruppe zu zahlen.
- Die Aufnahmegebühr
und der Mitgliedsbeitrag für den ASC-Gesamtclub ist in der Aufnahmegebühr und dem Mitgliedsbeitrag für die Landesgruppe enthalten.
Eine Verteilung der Einkünfte aus den
Aufnahmegebühren und Beiträgen zwischen dem Präsidium des ASC-D Gesamtclubs und der Landesgruppe bedarf der Zustimmung
der Mitgliederversammlung der Landesgruppe.
§ 5
Organe, Verwaltung und Vertretung
- Die
Organe der Landesgruppe sind: das Präsidium und
die Mitglieder-versammlung.
2. Das Präsidium besteht aus:
- dem Präsidenten,
- einem oder zwei Vizepräsidenten,
- dem Sportreferenten,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer und
- dem technischen Referenten.
3. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung der Landesgruppe gewählt. Seine Amtsdauer umfasst drei
Jahre und endet mit der Neuwahl des Präsidiums. Der neue Präsident ist verpflichtet, falls
erforderlich, Anmeldung der Änderung
des Präsidiums zur Eintragung im Vereinsregister unverzüglich zu veranlassen.
Eine Wiederwahl
ist möglich. Ein Mitglied des Präsidiums kann mit der Wahrnehmung eines
weiteren Amtes im Präsidium betraut werden. Im
Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes des Präsidiums während der Amtsdauer
können die übrigen Mitglieder des Präsidiums durch Mehrheitsbeschluß für das
ausgeschiedene Mitglied einen Stellvertreter für die restliche Amtsdauer
bestellen. Der ausscheidende Präsident führt die
Geschäfte bis zur Bestellung eines Stellvertreters fort.
Der Präsident und die
übrigen Mitglieder des Präsidiums sind ehrenamtlich tätig. Der Präsident hat
die laufende Verwaltung der Landesgruppe im ASC zu führen, das Vermögen der
Landesgruppe zu verwalten, die Präsidialsitzung so wie Mitgliederversammlung einzuberufen, diese zu leiten und dafür zu sorgen,
dass deren Beschlüsse ausgeführt werden.
4. Die Landesgruppe wird durch ihren Präsidenten und ihren bzw. ihre Vizepräsi
denten in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 26 b
BGB vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
5. Zur
Unterstützung des Präsidiums können Beiräte aus dem Kreise der Mitglieder gebildet
werden. Die Beiräte
werden durch das Präsidium für ihre Aufgaben berufen.
6. Zur
Prüfung der Finanzgebarung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kas senprüfer dürfen nicht dem Präsidium angehören, ihnen obliegt
es, die sachliche
und rechnerische Prüfung
der Kassenführung durchzuführen und hierüber in der
Mitgliederjahresversammlung zu berichten. Mit Ablauf von drei Jahren, gerechnet
von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung scheidet
der jeweils zuerst
Gewählte aus. Wiederwahl ist zulässig.
§ 6
Mitgliederversammlung
- Die
Landesgruppe beruft jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung ein. Ort und
Zeitpunkt bestimmt das Präsidium. Die Einladung muß unter Bekanntgabe der
Tagesordnung entweder in der Clubzeitung des ASC-Gesamtclubs oder durch
schriftliche Mitteilung an jedes Mitglied der Landesgruppe mindes tens zwei Wochen vorher erfolgen. Hierin ist darauf hinzuweisen, daß Anträge, die in der
Mitgliederversammlung zu behandeln sind, spätestens eine Woche vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle der Landesgruppe schriftlich eingegangen sein müssen.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten, bei seiner Verhinderung
von dem Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des Präsidiums der
Landesgruppe geleitet. Für die Neuwahl des Präsidiums
wählt das Präsidium einen Tagespräsidenten.
- Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Feststellung der ordentlichen Ladung aller Mitglieder und der Anwesenheits- liste,
b. Tätigkeitsbericht des Präsidenten,
c. Kassenbericht und Rechnungslegung,
d. Bericht der Kassenprüfer,
e. Entlastung des Präsidiums,
f. turnusmäßige Neuwahl des Präsidiums
oder Vornahme einer notwendigen
Ersatzwahl,
g. Neuwahl der Kassenprüfer
h. Bekanntgabe, Begründung und Genehmigung des Etats für das
kommende Geschäftsjahr (bzw.
Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr)
i. Beratung vorliegender Anträge und
k. Verschiedenes
- Jedes
ordentliche Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
- Abstimmungen
in der Mitgliederversammlung können durch Zuruf erfolgen, wenn nicht wenigstens
1/10 der in der Versammlung anwesenden Mitglieder eine andere Art der
Abstimmung verlangt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit,
sofern die Satzung nicht anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung.
Eine 2/3-Mehrheit ist grundsätzlich erforderlich
bei:
a. Satzungsänderung,
b. Zulassung
von Dringlichkeitsanträgen und
c. Misstrauensanträgen gegenüber dem Präsidium oder einzelnen Mitgliedern des Präsidiums.
§ 7
Außerordentliche
Mitgliederversammlung
- Wenn es das Interesse der Landesgruppe erfordert,
beruft der Präsident
von sich aus oder auf Verlangen von mindestens 1/4 der Mitglieder eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ein. Das Verlangen ist schriftlich und unter Angabe des
Zwecks und der Gründe zu stellen. Die Einladung hierzu erfolgt
entsprechend § 6 dieser Satzung.
Über den Verlauf
jeder Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und einem Mitglied
des Präsidiums zu unterzeichnen ist.
§ 8
Aufnahmekommission
Die Landesgruppe bildet
eine Aufnahmekommission von wenigstens zwei Mitgliedern, welche über die
Aufnahme und das Ausscheiden der Mitglieder im Einvernehmen mit dem Präsidium
der Landesgruppe entscheidet.
§ 9
Auflösung
- Die Auflösung der Landesgruppe kann durch die ordentliche
Mitgliederver sammlung oder eine zu diesem Zweck einzuberufende außerordentliche Mit gliederversammlung beschlossen werden. Zu einem solchen
Beschluß bedarf es 3/4 der Stimmen
bei einer Anwesenheit von mindestens 3/4 sämtlicher Mit glieder der Landesgruppe. Sollte
die erforderliche Anzahl
von Mitgliedern nicht.anwesend sein, ist innerhalb von vier Wochen eine weitere
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine 3/4 Mehrheit
ausreicht,
um die Auflösung zu beschließen.
-
Die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung wählt
drei Liquidatoren.
-
Die über die Auflösung entscheidende Mitgliederversammlung hat ebenfalls
über die Verwendung des Vermögens
der Landesgruppe zu beschließen.
-
Die Mitglieder haben im Falle ihres Ausscheidens keinerlei Anspruch an das
Vereinsvermögen.
§ 10
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle
aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Hamburg.
09. Februar 2009, geändert in§ 5 (2. und 4.) durch Beschluss der Mitgliederver
sammlung vom 10.02.2014